| § 1 | Name und Sitz
Der Deutsch-Französische Verein Owingen e.V. hat seinen Sitz in |
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| § 2 | Zweck und Ziele
Seine Aufgabe besteht darin, die Verständigung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, sowie gegenseitige Kenntnis und Toleranz in allen Bereichen menschlichen Zusammenlebens unter Wahrung religiöser und politischer Neutralität zu verstärken. Insbesondere bemüht er sich um die Herstellung vertrauensvoller und freundschaftlicher Beziehungen zwischen Franzosen und Deutschen. Auf die Förderung des Jugendaustausches und das Erlernen der französischen Sprache wird besondere Betonung gelegt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 3 | Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person (ab ihrem vollendeten 16. Lebensjahr) und jede juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, diesen in seiner Tätigkeit zu unterstützen und Entschließungen des Vorstandes zu beachten. a) Aktive Mitglieder Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, der von der Generalversammlung festgelegt wird. b) Ehrenmitglieder Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Empfehlung des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch zur Beitragzahlung nicht verpflichtet. Ehrenmitglieder können zu den Sitzungen des Vorstandes als beratende Mitglieder eingeladen werden. c) Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Zuwendungen. Der Mindestjahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. |
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| § 4 | Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
und mindestens fünf Beiräte für besondere Aufgaben und zwei Vertreter der Gemeinde, die vom Gemeinderat bestimmt werden, aber nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung sowie nach Ausführungsbestimmungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen. Sie ist jedoch geheim (schriftlich) durchzuführen, wenn mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied dies wünscht. |
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| § 5 | Präsident
Der Präsident sorgt für die ordnungsgemäße Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Satzung. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und den Versammlungen, bei denen er gleichzeitig das Hausrecht wahrnimmt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis. Von dieser darf der Vizepräsident im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist. |
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| § 6 | Vizepräsident
Dem Vizepräsidenten obliegt im Innenverhältnis die Führung des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Kompetenzen. |
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| § 7 | Schatzmeister
Der Schatzmeister fasst die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Buchführung. Er ist für das Vereinsvermögen verantwortlich. Er fertigt jährlich einen Kassenbericht an und legt ihn zur Entlastung der Generalversammlung vor. |
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| § 8 | Schriftführer
Der Schriftführer protokolliert die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. |
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| § 9 | Kassenprüfer
Von der Generalversammlung wird für den Zeitraum von zwei Jahren ein Kassenprüferausschuss eingesetzt. Er besteht aus zwei Mitgliedern. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und der vermögensrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Sie haben der Generalversammlung einen bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen. |
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| § 10 | Generalversammlung
Die Vereinsmitglieder treten jährlich einmal in einer Generalversammlung zusammen. Die Einladung hat hierzu zwei Wochen im voraus durch das Amtsblatt "Owinger Ortsnachrichten" zu erfolgen. Sie hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlung zu enthalten. In der Generalversammlung entscheiden die Mitglieder über vorzulegende Berichte und Angelegenheiten, die vom Vorstand unterbreitet werden oder satzungsgemäß vorgesehen sind. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Der Präsident kann darüber hinaus in ernsten und dringenden Fällen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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| § 11 | Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss aus dem Verein wird vorbehaltlich der Bestätigung durch den Vorstand gegen Mitglieder verfügt, die
In den unter 1 bis 4 genannten Fällen ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu verständigen und ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. |
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| § 12 | Vereinsaustritt
Mitglieder können jederzeit freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Präsidenten ihren Austritt aus dem Verein erklären. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird dadurch nicht berührt. |
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| § 13 | Ausführungsbestimmungen zur Satzung
Ausführungsbestimmungen zur Satzung werden durch den Vorstand und durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für die Vereinsmitglieder sind sie ebenso verbindlich wie die Satzung. |
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| § 14 | Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch den Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder beantragt werden. Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung. |
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| § 15 | Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hiefür festgesetzte Generalversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die absolute Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Bei einer Vereinsauflösung fällt sein Vermögen an eine oder mehrere als steuerbegünstigt anerkannte Einrichtungen für Zwecke der Förderung der deutsch-französischen Freundschaft oder an eine sich allgemein der Völkerverständigung widmende Vereinigung. Hierüber entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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| Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 13.
November 1989 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurde am 7. Dezember 1989 in das Vereinsregister unter VR 480 eingetragen. |
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| Die jährlichen Mitgliedsbeiträge betragen (gemäß Beschluss vom 15. März 2002) : |
| Einzelpersonen | 10.- € | |
| Ehepaare | 15,- € | |
| Fördernde Mitglieder | 25,- € |